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Satzung des SV Kirchahorn e.V.

Satzung des Sportverein Kirchahorn e.V.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Sportverein Kirchahorn e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Kirchahorn und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht
Bayreuth unter der Nummer VR 383 eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. (BLSV). Durch
die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen
zum BLSV vermittelt.
§2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von sportlichen
Veranstaltungen, Wettkämpfen, Turnieren und Kursen, Ausbildung und Einsatz von sachgemäß
ausgebildeten Übungsleitern sowie durch die Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen
und Vereinsgebäuden.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel, die dem Verein zur Erreichung der unter Absatz 1 genannten Zwecke zur
Verfügung stehen, sind insbesondere:
a) Beiträge der Mitglieder
b) Einnahmen aus Spielen und Überschüsse aus sonstigen Veranstaltungen
c) Spenden
d) Zuschüsse
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigen.
(5) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(6) Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen
Landes-Sportverband e. V., den betroffenen Sportfachverbänden sowie dem zuständigen
Finanzamt für Körperschaften an.
§3 Vereinstätigkeit
(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt durch die Ausübung der Sportarten Fußball,
Gymnastik, Ski, Tischtennis und Radsport. Weitere Sportarten können durch Beschluß
der Mitgliederversammlung betrieben werden.
(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
SVK Satzung 2014, S. 1/8
(3) Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der
Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten
Sportbetriebes möglich ist
§4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung
etwas anderes bestimmt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich
auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen -
auch pauschalierten - Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vorstand.
Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen
Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage
des Vereins.
(5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch
nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den
Verein entstanden sind.
(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach
seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die
Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen
werden.
(7) Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und
den Aufwendungsersatz nach Absatz 5 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf
Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.
(8) Satzungsämter und sonstige ehrenamtliche Tätigkeiten können im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten mit einer steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschale nach § 3,
Nr. 26 a EStG begünstigt werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand.
§5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Der Verein umfasst:
a) ordentliche Mitglieder, das sind aktive und passive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
b) Jugendmitglieder
Aktive Mitglieder sind solche, die sich in einer Abteilung regelmäßig sportlich betätigen. Passive
Mitglieder sind solche, die den Zweck des Vereins fördern, ohne regelmäßig sportlich
tätig zu werden.
(2) Mitglieder, welche dem Verein langjährig angehören, werden zeitweilig gemäß der erlassenen
Ehrenordnung geehrt.
(3) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung
beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der
gesetzlichen Vertreter.
(4) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden.
Über den Widerspruch entscheidet der Ehrungsausschuss.
SVK Satzung 2014, S. 2/8
(5) Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
(6) Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht.
(7) Aktives Stimmrecht haben Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der
Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.
(2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende
des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs
ausgeschlossen werden,
a) wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen
ist,
b) wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
c) wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen
bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen
der Vereinsorgane verstößt,
d) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,
e) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Ehrungsausschuß mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die
schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann auf ihrer
nächsten Mitgliederversammlung endgültig.
(5) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes
oder per Boten zuzustellen. Die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit
der Beschlussfassung ein
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere
ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.
§7 Beiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag (Geldbeitrag) zu leisten. Dieser ist im Voraus am
Anfang eines Jahres zu entrichten. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.
(2) Die Geldbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie dürfen nicht
so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre. Einem
Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet
oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungsoder
Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.
(3) Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereines kann die Erhebung einer zusätzlichen
Umlage in Form einer Geldleistung beschlossen werden. Diese darf das 3-fache eines Jahresbeitrages
nicht überschreiten. Eine Staffelung entsprechend der Beitragsordnung ist
möglich.
SVK Satzung 2014, S. 3/8
(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift
mitzuteilen.
(5) Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand
des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss
festsetzt.
§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Allen Mitgliedern ist der Besuch des Sportgeländes sowie die Benutzung der Vereinseinrichtungen
gestattet. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Vereinsversammlungen teilzunehmen.
Das Stimmrecht ergibt sich aus §5.
(2) Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
a) die Ziele und den Zweck des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln,
c) die Satzung, Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen,
d) Beiträge pünktlich zu entrichten und
e) das Ansehen und den Ruf des Vereins durch anständiges und sportliches Benehmen zu
wahren und zu fördern.
§9 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind:
• der Vorstand
• der Vereinsausschuß
• der Ehrungsausschuß
• die Mitgliederversammlung
• weitere Fachausschüsse auf Beschluß der Mitgliederversammlung
§10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem
• 1.Vorsitzenden
• 2.Vorsitzenden
• Kassier
• Schriftführer
• Ehrenvorsitzenden, wenn vorhanden
SVK Satzung 2014, S. 4/8
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder
durch den 2. Vorsitzenden, den Kassier und Schriftführer jeweils zu zweit vertreten (Vorstand
im Sinne des § 26 BGB).
(3) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im
Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit
erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist von der
Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu
wählen.
(4) Wiederwahl ist möglich.
(5) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden,
wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl
nicht besetzt werden kann.
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand
zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr
als € 5.000 für den Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von
mehr als € 5.000 der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf.
(7) Der Vorstand ist, unabhängig davon, ob alle Vorstandsämter besetzt sind, beschlussfähig,
wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(8) Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden.
§11 Vereinsausschuss
(1) Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus
• den Mitgliedern des Vorstandes
• den Abteilungsleitern
• dem Ehrenamtsbeauftragten
• einem evtl. Geschäftsführer, sofern vorhanden
Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete
wählen.
(2) Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf
oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den
Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen
und geleitet.
(3) Der Vereinsausschuss berät den Vorstand. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung
weitergehende Einzelaufgaben übertragen.
§12 Ehrungsausschuß
(1) Der Ehrungsausschuß setzt sich zusammen aus
• Mitgliedern des Vorstandes
• Ehrenmitgliedern und ehemaligen Mitgliedern des Vorstandes
(2) Der Ehrungsausschuß tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf
oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den
Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen
und geleitet.
SVK Satzung 2014, S. 5/8
(3) Die Aufgaben des Ehrungsausschusses sind in der separat erlassenen Ehrenordnung
festgehalten.
§ 13 Mitgliederversammlung
(1) Die (ordentliche) Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der
Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand
beantragt wird.
(2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt zwei Wochen vor dem Versammlungstermin
durch den Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung
bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen
Inhalt nach zu bezeichnen sind. Die Einladung erfolgt durch Aushang im Vereinslokal sowie
Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins und in der Lokalpresse. Soweit die Satzung
nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Zur Gültigkeit bei der Wahl des 1. und
2.Vorsitzenden muß der Gewählte mindestens die Hälfte der anwesenden Stimmen auf sich
vereinigen. Ist durch Stimmenzersplitterung infolge mehrerer Vorschläge eine absolute
Stimmenmehrheit nicht erreicht worden, so ist in einem 2. Wahlgang eine Stichwahl zwischen
den beiden Kandidaten des 1. Wahlganges vorzunehmen, die die meisten Stimmen
auf sich vereinigten.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von
10/10 der abgegebenen gültigen Stimmen aller Mitglieder.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des
Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den
Leiter.
(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime
Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
dies beantragt.
(6) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
b) Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes
c) Beschlußfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen
d) Beschlußfassung über das Beitragswesen
e) Beschlußfassung über Rücklagenbildung
f) Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder
g) Beschlußfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen und Fachausschüssen
(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter
und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
SVK Satzung 2014, S. 6/8
§14 Kassenprüfung
(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Prüfer
überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von
Untergliederungen in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche
relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis
ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.
(2) Sonderprüfungen sind möglich.
§15 Abteilungen
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung der Mitgliederversammlung
rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht
nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung das Recht zu, in ihrem eigenen
sportlichen Bereich tätig zu sein.
(2) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
§16 Haftung
(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die steuerlich zulässige
Ehrenamtspauschale im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern
und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen,
nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte
Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen
oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins
erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§17 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die
sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft
in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung
der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene
Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer,
E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit.
(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es
untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung
gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen
oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds
aus dem Verein fort.
(3) Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen
der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name,
Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs-
und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter
Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden
diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes
die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.
SVK Satzung 2014, S. 7/8
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte
betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.
§18 Auflösung des Vereines
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung
einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In
dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend
sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier
Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl
der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden
Geschäfte abzuwickeln haben.
(2) Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke verbleibende Vermögen fällt mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden an die Gemeinde
Ahorntal.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen.
§ 19 Sprachregelung
Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die
weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle
Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.
§ 20 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 05.12.2014 geändert und in der
vorliegenden Fassung beschlossen.
Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Sie ersetzt die bisherige Satzung vom 11.05.1968, zuletzt geändert am 17.11.1992.
Kirchahorn, den 5. Dezember 2014
(Klaus Hauenstein, 1. Vorsitzender)
(Christian Kaiser, 2. Vorsitzender)
SVK Satzung 2014, S. 8/8

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